Vereinssatzung des Fördervereins der Erich-Klausener-Grundschule e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt seine Ziele und Zwecke nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und der Solidarität. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  2. Der Zweck des Verein ist, die vorhandenen Kräfte zum Wohle der Schüler zu nutzen und die Erich-Klausener-Grundschule sowie die dort tätigen Lehrerinnen und Lehrer bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, insbesondere die Beteiligung bei der Anschaffung zusätzlicher Lehr- und Arbeitsmittel, und die Beteilung bei der Ausgestaltung der Schule.

  3. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Förderverein der Erich-Klausener-Grundschule e.V.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Leverkusen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leverkusen einzutragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist von Anfang des jeweiligen Schuljahres (1. Schultag) bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres (letzter Sommerferientag).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit dem Zweck des Vereins einverstanden erklärt.

  2. Die Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

  3. Der Austritt bedarf einer schriftlichen Mitteilung an den Vorstand und ist mit Eingang des Schreibens zum jeweiligen Schuljahresende wirksam.

  4. Ein Sonderkündigungsrecht z.B. bei Verlassen der Schule gibt es nicht.

  5. Ein Vereinsmitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder leisten einen Beitrag in beliebiger Höhe, jedoch mindestens 15,00 € pro Jahr. Eine Einzugsermächtigung ist dem Förderverein zu erteilen, da dieser zwecks Arbeits- und Kostenreduzierung in Online-Verbindung mit der Sparkasse Leverkusen steht. Die Abbuchung erfolgt im Zeitraum zwischen Schuljahresanfang und Ende der Herbstferien.

  2. Es erfolgt eine Beitragsfreistellung für Sozialhilfeempfänger. Die betroffenen Mitglieder müssen den Nachweis jährlich gegenüber dem Verein erbringen.

  3. Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge über die Verwendung der Vereinsmittel zugunsten der Schule zu machen. Über die Vorschläge entscheidet der Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies wünschen.

  3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

    1. Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 2 Jahren. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.

    2. Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie die Mitgliederversammlung zu berichten.

    3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung. Diese Punkte müssen auf der jeweiligen ersten Mitgliederversammlung eines Jahres auf der Tagesordnung stehen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist, sofern sie frist- und formgerecht einberufen wurde, beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht ist bei natürlichen Personen nicht übertragbar. Die Abstimmung ist in der Regel offen, es sei denn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.

  5. Beschlüsse über gestellte Anträge sind mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht gezählt.

  6. Beschlüsse sind schriftlich abzufassen und vom Vorstand abzuzeichnen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der Schriftführer und dem Kassenwart. Diese Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  2. Der oder die jeweilige Schulleiter/-in und der oder die Vorsitzende der Schulpflegschaft können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Vorstands sind grundsätzlich vereinsöffentlich.

  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit Mehrheit des Vorstands gefasst werden.

  4. Die Beschlussfassung muss im Protokoll der jeweiligen Vorstandssitzung aufgeführt werden.

  5. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.

  6. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 8 Satzungsänderungen

  1. Eine Satzungsänderung kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  2. Jede vorgeschlagene Satzungsänderung ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.

§ 9 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der für diesen Zweck einberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Erich-Klausener-Grundschule, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Sollte zu dem Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die Erich-Klausener-Grundschule nicht mehr als selbstständige Schule existieren, so ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung dürfen dann aber nur nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  4. Zur Abwicklung der Geschäfte werden nach dem Auflösungsbeschluss zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte Personen beauftragt.

Die Erstfassung der Satzung vom 30. März 1995, sowie die Änderungen vom 30. Oktober 2000 und vom 26.09.2011 wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16.10.2013 überarbeitet, geändert und genehmigt.